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(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Jedem Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.
(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Jedem Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.