§ 13 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Sonderbereich

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2017 bis 31.12.9999

Wenn dies zur Sicherstellung(1) Der Gemeinderat kann in der gebotenen Erfassung und BehandlungAbfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von betrieblichen Abfällen notwendig ist, hatdenen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.

(2) lm Sonderbereich sind die Bezirksverwaltungsbehörde dem BetriebsinhaberGrundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die Vorlage periodischer Nachweise überdafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreibenvorgesehenen Sammelstellen zu bringen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,

1.

eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und

2.

Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. In diesem Verfahrenden Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenHinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.

Stand vor dem 26.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.06.2017

Wenn dies zur Sicherstellung(1) Der Gemeinderat kann in der gebotenen Erfassung und BehandlungAbfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von betrieblichen Abfällen notwendig ist, hatdenen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.

(2) lm Sonderbereich sind die Bezirksverwaltungsbehörde dem BetriebsinhaberGrundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die Vorlage periodischer Nachweise überdafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreibenvorgesehenen Sammelstellen zu bringen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,

1.

eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und

2.

Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. In diesem Verfahrenden Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenHinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.

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