§ 8 NÖ BSG 1998 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß

-

die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,

-

die elektrischen Anlagen,

-

die Arbeitsmittel,

-

die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie

-

die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr

ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß

-

die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,

-

die elektrischen Anlagen,

-

die Arbeitsmittel,

-

die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie

-

die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr

ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten