§ 12 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Fachausbildung)

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

1.

Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach – Sozialbetreuerin BB” oder “Fach – Sozialbetreuer BB” zu wenn die Qualifikationsunterschiede hinsichtlich der Inhalte und des Stundenausmaßes durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden.

Das im Rahmen der Ergänzungsausbildung erforderliche Praktikum kann durch Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter Anleitung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes muss mindestens im Umfang des geforderten Praktikums erfolgen. Während der Ergänzungsausbildung entfällt die Pflicht zur Fortbildung.

2.

Personen, die eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ”Fach – Sozialbetreuerin BA” oder “Fach – Sozialbetreuer BA” zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

1.

Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach – Sozialbetreuerin BB” oder “Fach – Sozialbetreuer BB” zu wenn die Qualifikationsunterschiede hinsichtlich der Inhalte und des Stundenausmaßes durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden.

Das im Rahmen der Ergänzungsausbildung erforderliche Praktikum kann durch Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter Anleitung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes muss mindestens im Umfang des geforderten Praktikums erfolgen. Während der Ergänzungsausbildung entfällt die Pflicht zur Fortbildung.

2.

Personen, die eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, geführt wird, und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ”Fach – Sozialbetreuerin BA” oder “Fach – Sozialbetreuer BA” zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten