§ 4 NÖ AWG 1992 NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 96 NÖ§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl.1000LGBl. 1000, und die sonst betroffenensonstigen Interessensvertretungen zu hören.

(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:

-

Darstellungen der Rahmenbedingungen für die Ziele der Abfallwirtschaft in Niederösterreich sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele

-

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft

-

Strategien zur Abfallvermeidung

-

die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Entsorgung, Behandlung und Absatz von Abfällen, getrennt gesammelten Stoffen, Sperrmüll und Problemstoffen aus Haushalten bzw. von Bauschutt in Gemeinden

-

ein überregionales Konzept für Abfallbehandlungsanlagen.

Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahrejedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Stellen fortzuschreiben.

(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Angaben zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde

-

Angaben zum Inhalt der Abfallwirtschaftsverordnung

-

Angaben über das Aufkommen von Abfällen im Berichtsjahr allenfalls getrennt nach Abfallarten

-

Angaben über benutzte Abfallbehandlungsanlagen.

(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 26.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.06.2017

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 96 NÖ§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl.1000LGBl. 1000, und die sonst betroffenensonstigen Interessensvertretungen zu hören.

(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:

-

Darstellungen der Rahmenbedingungen für die Ziele der Abfallwirtschaft in Niederösterreich sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele

-

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft

-

Strategien zur Abfallvermeidung

-

die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Entsorgung, Behandlung und Absatz von Abfällen, getrennt gesammelten Stoffen, Sperrmüll und Problemstoffen aus Haushalten bzw. von Bauschutt in Gemeinden

-

ein überregionales Konzept für Abfallbehandlungsanlagen.

Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahrejedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Stellen fortzuschreiben.

(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Angaben zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde

-

Angaben zum Inhalt der Abfallwirtschaftsverordnung

-

Angaben über das Aufkommen von Abfällen im Berichtsjahr allenfalls getrennt nach Abfallarten

-

Angaben über benutzte Abfallbehandlungsanlagen.

(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.

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