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(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter oder Einzelrichterinnen fallen, dem oder der Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter oder jener Einzelrichterin, dessen oder deren Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig wurde. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags beim Landesverwaltungsgericht. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident oder die Präsidentin jenen Senatsvorsitzenden oder jene Senatsvorsitzende bzw. jenen Einzelrichter oder jene Einzelrichterin, dem oder der die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(3) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem oder der Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter oder Einzelrichterinnen fallen, dem oder der Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter oder jener Einzelrichterin, dessen oder deren Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig wurde. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags beim Landesverwaltungsgericht. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident oder die Präsidentin jenen Senatsvorsitzenden oder jene Senatsvorsitzende bzw. jenen Einzelrichter oder jene Einzelrichterin, dem oder der die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(3) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem oder der Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 2 sinngemäß.