§ 1 NÖ BSG 1998 Anwendungsbereich

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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