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(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen, | |||||||||
3. | die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde, | |||||||||
4. | die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. |
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und | |||||||||
3. | die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde. |
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 20. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und | |||||||||
3. | die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde. |
(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen, | |||||||||
3. | eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde, | |||||||||
4. | die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person. |
(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen, | |||||||||
3. | die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde, | |||||||||
4. | die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. |
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und | |||||||||
3. | die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde. |
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 20. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und | |||||||||
3. | die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde. |
(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen, | |||||||||
3. | eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde, | |||||||||
4. | die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person. |