§ 22 NÖ BSG 1998 Bildschirmarbeitsplätze

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.

(3) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind die Regelungen des § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 nicht anzuwenden

1.

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2.

Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

3.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;

4.

tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden,

5.

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benützung des Gerätes erforderlich sind;

6.

Display-Schreibmaschinen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.

(3) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind die Regelungen des § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 nicht anzuwenden

1.

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2.

Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

3.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;

4.

tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden,

5.

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benützung des Gerätes erforderlich sind;

6.

Display-Schreibmaschinen.

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