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(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 und 11.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(3) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen müssen voll handlungsfähig sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(4) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter oder eine erste und zweite Ersatzrichterin zu bestellen.
(6) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter oder von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin vertreten.
(7) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen im Amt. Haben sie an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich die Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung beim Landesverwaltungsgericht. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt.
(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn er oder sie
1. | die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert, | |||||||||
2. | aufgrund der körperlichen oder geistigen Verfassung die richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Pflichten des Amtes wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. |
(11) In den Fällen des Abs. 8 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter oder eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer Ersatzrichter oder eine neue Ersatzrichterin zu bestellen.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 und 11.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(3) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen müssen voll handlungsfähig sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(4) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter oder eine erste und zweite Ersatzrichterin zu bestellen.
(6) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter oder von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin vertreten.
(7) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen im Amt. Haben sie an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich die Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung beim Landesverwaltungsgericht. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt.
(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn er oder sie
1. | die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert, | |||||||||
2. | aufgrund der körperlichen oder geistigen Verfassung die richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Pflichten des Amtes wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. |
(11) In den Fällen des Abs. 8 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter oder eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer Ersatzrichter oder eine neue Ersatzrichterin zu bestellen.