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(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 8), | |||||||||
2. | den Vorgang bei einem Beschluss im Umlaufweg gemäß § 9 Abs. 8 Z 6, | |||||||||
3. | den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat (§ 14), | |||||||||
4. | die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen. |
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.
(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 8), | |||||||||
2. | den Vorgang bei einem Beschluss im Umlaufweg gemäß § 9 Abs. 8 Z 6, | |||||||||
3. | den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat (§ 14), | |||||||||
4. | die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen. |
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.