§ 1a NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu betreuen.

(2) In die Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ein facheinschlägiges Praktikum im Umfang von 1 Tag absolviert haben.

(3) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst ohne Unterbrechungen erfolgt.

(4) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 16 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu betreuen.

(2) In die Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ein facheinschlägiges Praktikum im Umfang von 1 Tag absolviert haben.

(3) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst ohne Unterbrechungen erfolgt.

(4) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 16 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

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