§ 16 NÖ AWG 1992 Feststellung

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.

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