§ 3 NÖ BSG 1998 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:

-

Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie

-

die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

-

ihre Tätigkeit einzustellen,

-

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen und

-

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen.

Den Bediensteten dürfen daraus keine Nachteile erwachsen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(4) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(5) Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn vom Dienstgeber nicht zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse eintreten, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

(6) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß für jeden Bediensteten dieses Gesetz sowie die gemäß § 33 erlassenen Verordnungen leicht zugänglich sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:

-

Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie

-

die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

-

ihre Tätigkeit einzustellen,

-

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen und

-

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen.

Den Bediensteten dürfen daraus keine Nachteile erwachsen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(4) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(5) Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn vom Dienstgeber nicht zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse eintreten, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

(6) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß für jeden Bediensteten dieses Gesetz sowie die gemäß § 33 erlassenen Verordnungen leicht zugänglich sind.

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