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Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weiterhin zur Anwendung. Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen der DPL 1972 über die Versetzung bzw. über den Übertritt in den Ruhestand zur Anwendung gekommen sind, kommen die Ruhestandsbestimmungen der DPL 1972 weiterhin zur Anwendung.
Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weiterhin zur Anwendung. Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen der DPL 1972 über die Versetzung bzw. über den Übertritt in den Ruhestand zur Anwendung gekommen sind, kommen die Ruhestandsbestimmungen der DPL 1972 weiterhin zur Anwendung.