§ 2 NÖ LMKGG Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet.

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