§ 13 NÖ BSG 1998 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1)              Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:

-

geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl,

-

erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume,

-

geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl,

-

Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk.

(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

-

dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder

-

regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

-

sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und

-

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:

-

entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume,

-

Toiletten,

-

Aufenthaltsräume,

-

versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen,

-

Umkleidemöglichkeiten und

-

Unterkünfte.

Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1)              Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:

-

geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl,

-

erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume,

-

geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl,

-

Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk.

(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

-

dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder

-

regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

-

sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und

-

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:

-

entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume,

-

Toiletten,

-

Aufenthaltsräume,

-

versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen,

-

Umkleidemöglichkeiten und

-

Unterkünfte.

Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen.

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