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(1) Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:
- | geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl, | |||||||||
- | erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume, | |||||||||
- | geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl, | |||||||||
- | Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk. |
(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- | dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder | |||||||||
- | regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. |
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- | sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
- | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:
- | entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, | |||||||||
- | Toiletten, | |||||||||
- | Aufenthaltsräume, | |||||||||
- | versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, | |||||||||
- | Umkleidemöglichkeiten und | |||||||||
- | Unterkünfte. | |||||||||
Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen. |
(1) Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:
- | geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl, | |||||||||
- | erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume, | |||||||||
- | geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl, | |||||||||
- | Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk. |
(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- | dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder | |||||||||
- | regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. |
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- | sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
- | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. |
(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:
- | entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, | |||||||||
- | Toiletten, | |||||||||
- | Aufenthaltsräume, | |||||||||
- | versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, | |||||||||
- | Umkleidemöglichkeiten und | |||||||||
- | Unterkünfte. | |||||||||
Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen. |