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(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, ABl. L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.
(3) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
1. | Zuschläge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittelhygiene- Direktvermarktungsverordnung), die an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen (in der Zeit von 22 Uhr bis 05.30 Uhr) durchgeführt werden sowie zusätzlich an Samstagen außerhalb dieser Zeiten; | |||||||||
2. | ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 9 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2014, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden des Lebensmittelunternehmers oder der Lebensmittel- unternehmerin erforderlich geworden ist. |
(4) Gebühren gemäß Abs. 1 und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 3 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/140, ABl. L 22 vom 27. Jänner 2017, S. 10, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.
(3) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:
1. | Zuschläge für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittelhygiene- Direktvermarktungsverordnung), die an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen (in der Zeit von 22 Uhr bis 05.30 Uhr) durchgeführt werden sowie zusätzlich an Samstagen außerhalb dieser Zeiten; | |||||||||
2. | ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 9 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2014, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden des Lebensmittelunternehmers oder der Lebensmittel- unternehmerin erforderlich geworden ist. |
(4) Gebühren gemäß Abs. 1 und Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 3 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexveränderung mehr als 3% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexveränderung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Gebühren, die durch Verordnung geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.