§ 8 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

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