Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.