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(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die Dauer einer Treibjagd darf 14 Tage nicht überschreiten. In den Monaten Juni, Juli, August darf ein Touristenweg aus Gründen der Treibjagd nur einmal abgesperrt werden.
(2) Der Waldbesitzer bzw. der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens drei Wochen vorher dem Bürgermeister und den alpinen Vereinen, die in diesem Gebiete vorzugsweise tätig sind, anzuzeigen und in den Ausgangsorten durch Anschlag zu verlautbaren.
(3) Der Bürgermeister hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Körperschaft, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnimmt, eine unzulässige Absperrung zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die Dauer einer Treibjagd darf 14 Tage nicht überschreiten. In den Monaten Juni, Juli, August darf ein Touristenweg aus Gründen der Treibjagd nur einmal abgesperrt werden.
(2) Der Waldbesitzer bzw. der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens drei Wochen vorher dem Bürgermeister und den alpinen Vereinen, die in diesem Gebiete vorzugsweise tätig sind, anzuzeigen und in den Ausgangsorten durch Anschlag zu verlautbaren.
(3) Der Bürgermeister hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Körperschaft, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnimmt, eine unzulässige Absperrung zu verhindern oder zu beseitigen.