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(1) Der Dienstgeber muß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.
(2) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen, über die Vermerke zu führen sind.
(3) In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind
- | die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, | |||||||||
- | die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
- | die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, | |||||||||
- | das Unfallrisiko, | |||||||||
- | die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie | |||||||||
- | die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten | |||||||||
zu berücksichtigen. |
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für die Erste Hilfe müssen – sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern – Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Auf Baustellen sind die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist.
(1) Der Dienstgeber muß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.
(2) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen, über die Vermerke zu führen sind.
(3) In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind
- | die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, | |||||||||
- | die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
- | die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, | |||||||||
- | das Unfallrisiko, | |||||||||
- | die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie | |||||||||
- | die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten | |||||||||
zu berücksichtigen. |
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für die Erste Hilfe müssen – sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern – Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Auf Baustellen sind die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist.