§ 12 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.

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