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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt, | |||||||||
2. | ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 2 geeignet ist, | |||||||||
3. | eine Ausbildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des NÖ SBBG 2007 ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt, | |||||||||
2. | ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 2 geeignet ist, | |||||||||
3. | eine Ausbildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des NÖ SBBG 2007 ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.