§ 7 NÖ BSG 1998 Pflichten der Bediensteten

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, daß eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere

1.

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Landesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen und zu lagern;

2.

die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist;

3.

jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hatte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden;

4.

gemeinsam mit dem Dienstgeber und allenfalls den in diesem Gesetz genannten Organen an der Umsetzung der Bedienstetenschutzvorschriften mitzuwirken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, daß eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere

1.

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Landesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen und zu lagern;

2.

die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist;

3.

jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hatte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden;

4.

gemeinsam mit dem Dienstgeber und allenfalls den in diesem Gesetz genannten Organen an der Umsetzung der Bedienstetenschutzvorschriften mitzuwirken.

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