§ 14 NÖ LVGG Beratung und Abstimmung

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der oder die Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegen die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und die Stellung eines Beschlussantrages im Senat. Jedes Mitglied ist berechtigt, begründete Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen.

(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters oder der Berichterstatterin Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen oder deren Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom oder von der Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine oder ihre Stimme jeweils als erster oder erste, der oder die Senatsvorsitzende als letzter oder letzte ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit ihre Stimme dafür abgegeben hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(5) Im Fall der Verkündung eines Erkenntnisses in einer mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin die Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses auszuarbeiten und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vorzulegen. Dieser oder diese hat eine Abstimmung, allenfalls im Umlaufweg, herbeizuführen.

(6) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Umlaufweg herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der oder die Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegen die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und die Stellung eines Beschlussantrages im Senat. Jedes Mitglied ist berechtigt, begründete Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen.

(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters oder der Berichterstatterin Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen oder deren Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom oder von der Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine oder ihre Stimme jeweils als erster oder erste, der oder die Senatsvorsitzende als letzter oder letzte ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit ihre Stimme dafür abgegeben hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(5) Im Fall der Verkündung eines Erkenntnisses in einer mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin die Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses auszuarbeiten und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vorzulegen. Dieser oder diese hat eine Abstimmung, allenfalls im Umlaufweg, herbeizuführen.

(6) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Umlaufweg herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.

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