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(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.
(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.
(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.
(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.