§ 21 NÖ LVGG Tätigkeitsbericht

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes der Landesregierung auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes der Landesregierung auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

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