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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Schülerheimbeitrag kann innerhalb des Unterrichtsjahres in gleichen Monatsraten entrichtet werden, die jeweils bis spätestens 10§ 1 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. des laufenden Unterrichtsmonates zur Zahlung fällig sind.
(3) Eine Stundung der Monatsraten (Abs. 2) kann über Ansuchen gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Zahlungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen diesem vorerst nicht zumutbar wären und die voraussichtlichen Zahlungsrückstände die Höhe der zu erwartenden Beihilfen nicht übersteigen werden.
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(4) Schulfreie Tage sowie ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule während des Unterrichtsjahres bilden keinen Grund für eine Minderung des Schülerheimbeitrages. Bei gerechtfertigtem Fernbleiben von der Schule ab 11 Unterrichtstagen bei Fünftage-Unterrichtswoche bzw. ab 13 Unterrichtstagen bei Sechstage-Unterrichtswoche sowie bei Austritt oder Ausschluß eines Schülers während des Unterrichtsjahres ist ein nach der Verhältnismäßigkeit verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
(5) Entfällt wegen der Teilnahme an einer Schulveranstaltung die Verpflegung im Schülerheim an einem oder mehreren Tagen zur Gänze, ist den Intern- sowie den Halbinternschülern ein Verpflegskostenanteil in der Höhe von € 5,50 je Tag (Vollverpflegung) bzw. € 4,40 je Tag (Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen) rückzuerstatten.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge des Abs. 1 jährlich mit Beginn eines jeden Schuljahres aufgrund des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren; dabei sind die Beträge jeweils wie folgt abzurunden:
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(2) Der Schülerheimbeitrag kann innerhalb des Unterrichtsjahres in gleichen Monatsraten entrichtet werden, die jeweils bis spätestens 10§ 1 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. des laufenden Unterrichtsmonates zur Zahlung fällig sind.
(3) Eine Stundung der Monatsraten (Abs. 2) kann über Ansuchen gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Zahlungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen diesem vorerst nicht zumutbar wären und die voraussichtlichen Zahlungsrückstände die Höhe der zu erwartenden Beihilfen nicht übersteigen werden.
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(4) Schulfreie Tage sowie ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule während des Unterrichtsjahres bilden keinen Grund für eine Minderung des Schülerheimbeitrages. Bei gerechtfertigtem Fernbleiben von der Schule ab 11 Unterrichtstagen bei Fünftage-Unterrichtswoche bzw. ab 13 Unterrichtstagen bei Sechstage-Unterrichtswoche sowie bei Austritt oder Ausschluß eines Schülers während des Unterrichtsjahres ist ein nach der Verhältnismäßigkeit verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
(5) Entfällt wegen der Teilnahme an einer Schulveranstaltung die Verpflegung im Schülerheim an einem oder mehreren Tagen zur Gänze, ist den Intern- sowie den Halbinternschülern ein Verpflegskostenanteil in der Höhe von € 5,50 je Tag (Vollverpflegung) bzw. € 4,40 je Tag (Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen) rückzuerstatten.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge des Abs. 1 jährlich mit Beginn eines jeden Schuljahres aufgrund des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren; dabei sind die Beträge jeweils wie folgt abzurunden:
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