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§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.
§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016.