§ 1 NÖ WSV (weggefallen)

NÖ Waldschnepfenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildart Waldschnepfe (Scolopax rusticola)§ 1 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist eine selektive und vernünftige Nutzung der in Abs. 1 genannten jagdbaren Federwildart in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen.

Stand vor dem 07.05.2020

In Kraft vom 02.03.2008 bis 07.05.2020
(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildart Waldschnepfe (Scolopax rusticola)§ 1 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist eine selektive und vernünftige Nutzung der in Abs. 1 genannten jagdbaren Federwildart in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen.

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