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(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
1. | der Pflichtbereich, | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die | |||||||||
5. | der Abfuhrplan, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, | |||||||||
| die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen, | |||||||||
| die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt, | |||||||||
9. | die | |||||||||
10. |
| |||||||||
11. | die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, | |||||||||
12. | erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag. |
(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.
(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
1. | der Pflichtbereich, | |||||||||
2. |
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3. |
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4. | die | |||||||||
5. | der Abfuhrplan, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, | |||||||||
| die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen, | |||||||||
| die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt, | |||||||||
9. | die | |||||||||
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11. | die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, | |||||||||
12. | erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag. |
(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.