§ 28 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsverordnung

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1.

der Pflichtbereich,

2.

die Aufzählunggegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen AbfallartenGrundstücke,

3.

der AbfuhrplanSammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),

4.

die FestsetzungAufzählung der neben Müll in die Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumesund Behandlung einbezogenen Abfallarten,

5.

der Abfuhrplan,

6.

die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

57.

die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,

68.

die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,

7. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
8. der Bereitstellungsbetrag,

9.

die FälligkeitszeitpunkteGrundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,

10.

erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.Bereitstellungsbetrag,

11.

die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,

12.

erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.

(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.

Stand vor dem 26.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.06.2017

(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1.

der Pflichtbereich,

2.

die Aufzählunggegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen AbfallartenGrundstücke,

3.

der AbfuhrplanSammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),

4.

die FestsetzungAufzählung der neben Müll in die Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumesund Behandlung einbezogenen Abfallarten,

5.

der Abfuhrplan,

6.

die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

57.

die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,

68.

die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,

7. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
8. der Bereitstellungsbetrag,

9.

die FälligkeitszeitpunkteGrundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,

10.

erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.Bereitstellungsbetrag,

11.

die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,

12.

erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.

(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.

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