§ 18 NÖ LVGG Geschäftsverteilung

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat für die Dauer des nächsten Jahres der oder die Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen, wobei einem oder einer die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zuzuweisen ist. Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Senate und die Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist für jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes eine Vertretungsregelung für den Fall der Befangenheit und der Verhinderung (§ 4 Abs. 2 Z 1) vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist insbesondere zu ändern, wenn dies aufgrund

1.

von Veränderungen im Personalstand,

2.

Karenzierungen oder einer längerfristigen Verhinderung einzelner Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund von Krankheit,

3.

der Überlastung einzelner Senate bzw. Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

4.

einer Änderung der Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes

erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter oder Einzelrichterinnen Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und dem Leiter oder der Leiterin der Evidenzstelle zukommenden Geschäfte ist auf den mit den Leitungsaufgaben verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin dürfen Geschäfte überdies nur mit deren Zustimmung verteilt werden.

(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat für die Dauer des nächsten Jahres der oder die Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen, wobei einem oder einer die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zuzuweisen ist. Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Senate und die Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist für jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes eine Vertretungsregelung für den Fall der Befangenheit und der Verhinderung (§ 4 Abs. 2 Z 1) vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist insbesondere zu ändern, wenn dies aufgrund

1.

von Veränderungen im Personalstand,

2.

Karenzierungen oder einer längerfristigen Verhinderung einzelner Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund von Krankheit,

3.

der Überlastung einzelner Senate bzw. Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

4.

einer Änderung der Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes

erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter oder Einzelrichterinnen Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und dem Leiter oder der Leiterin der Evidenzstelle zukommenden Geschäfte ist auf den mit den Leitungsaufgaben verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin dürfen Geschäfte überdies nur mit deren Zustimmung verteilt werden.

(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.

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