§ 42 NÖ LVGG Personalvertretung

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.

(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode, Organe der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und sind für das Landesverwaltungsgericht zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.

(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode, Organe der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und sind für das Landesverwaltungsgericht zuständig.

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