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(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.
(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode, Organe der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und sind für das Landesverwaltungsgericht zuständig.
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.
(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode, Organe der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und sind für das Landesverwaltungsgericht zuständig.