§ 7 K-WBG § 7

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperschaften sowie die Vertreter der betreffenden Gemeinde einzuvernehmen und - falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht wird - diese vorläufig zu bestimmen. Gegen diese Bestimmung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Rechtskraft des Erkenntnissesder Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung oder gerichtlichen Erlag der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist das Erkenntnisdie Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.

(3) Jeder Beteiligte kann binnen 14 TagenIm Übrigen sind auf das Verfahren die endgültige FeststellungBestimmungen der Entschädigung durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache liegt, begehren. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen eine bestätigende Entscheidung§§ 46 bis 49 der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einzelheiten des EnteignungsKärntner Gefahrenpolizei- und Entschädigungsverfahrens können durch Verordnung näher geregelt werdenFeuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.05.1923 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperschaften sowie die Vertreter der betreffenden Gemeinde einzuvernehmen und - falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht wird - diese vorläufig zu bestimmen. Gegen diese Bestimmung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Rechtskraft des Erkenntnissesder Entscheidung über die Enteignung oder Zwangsbenützung und Bezahlung oder gerichtlichen Erlag der vorläufig bestimmten Entschädigung oder deren Hinterlegung bei einem ordentlichen Gericht ist das Erkenntnisdie Entscheidung auf Antrag eines der Beteiligten zu vollziehen.

(3) Jeder Beteiligte kann binnen 14 TagenIm Übrigen sind auf das Verfahren die endgültige FeststellungBestimmungen der Entschädigung durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache liegt, begehren. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen eine bestätigende Entscheidung§§ 46 bis 49 der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Einzelheiten des EnteignungsKärntner Gefahrenpolizei- und Entschädigungsverfahrens können durch Verordnung näher geregelt werdenFeuerpolizeiordnung sinngemäß anzuwenden.

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