§ 5 NÖ BSG 1998 Grundsätze der Gefahrenverhütung und Koordination

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.

(2) Der Dienstgeber hat

-

bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge,

-

bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie

-

beim Einsatz und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten

folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

1.

Vermeidung von Risken,

2.

Abschätzung nicht vermeidbarer Risken;

3.

Gefahrenbekämpfung an der Quelle,

4.

Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, sowohl bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

5.

Berücksichtigung des Standes der Technik;

6.

Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,

7.

Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;

8.

Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;

9.

Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

(3) Werden in einer Arbeitstätte neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, hat der Dienstgeber mit den betroffenen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und diese zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.

(2) Der Dienstgeber hat

-

bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge,

-

bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie

-

beim Einsatz und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten

folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

1.

Vermeidung von Risken,

2.

Abschätzung nicht vermeidbarer Risken;

3.

Gefahrenbekämpfung an der Quelle,

4.

Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, sowohl bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

5.

Berücksichtigung des Standes der Technik;

6.

Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,

7.

Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;

8.

Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;

9.

Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

(3) Werden in einer Arbeitstätte neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, hat der Dienstgeber mit den betroffenen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und diese zu informieren.

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