§ 24 NÖ LVGG Gehalt

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

4796,64859

2

4928,74992,8

3

5060,85126,6

4

5192,95260,4

5

5325,05394,2

6

5457,25528,1

7

5589,45662,1

8

5721,45795,8

9

5854,95931

10

5985,96063,7

11

6119,56199,1

12

6252,96334,2

13

6385,36468,3

14

6517,56602,2

15

6650,06736,5

16

6783,36871,5

17

6915,37005,2

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

Gehaltsstufe

Euro

1

6527,36612,2

2

6732,36819,8

3

6937,27027,4

4

7142,37235,1

5

7347,27442,7

6

7552,27650,4

7

7757,37858,1

8

7962,28065,7

9

8166,78272,9

10

8366,28475

11

8573,28684,7

12

8776,48890,5

13

8979,79096,4

14

9183,09302,4

15

9386,59508,5

16

9589,59714,2

17

9793,39920,6

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

4796,64859

2

4928,74992,8

3

5060,85126,6

4

5192,95260,4

5

5325,05394,2

6

5457,25528,1

7

5589,45662,1

8

5721,45795,8

9

5854,95931

10

5985,96063,7

11

6119,56199,1

12

6252,96334,2

13

6385,36468,3

14

6517,56602,2

15

6650,06736,5

16

6783,36871,5

17

6915,37005,2

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

Gehaltsstufe

Euro

1

6527,36612,2

2

6732,36819,8

3

6937,27027,4

4

7142,37235,1

5

7347,27442,7

6

7552,27650,4

7

7757,37858,1

8

7962,28065,7

9

8166,78272,9

10

8366,28475

11

8573,28684,7

12

8776,48890,5

13

8979,79096,4

14

9183,09302,4

15

9386,59508,5

16

9589,59714,2

17

9793,39920,6

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

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