§ 43 NÖ LVGG Inkrafttreten

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich enden mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land Niederösterreich besteht jedoch fort, wenn das Mitglied nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bestellt wurde oder es seines Amtes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ UVSG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 NÖ UVSG enthoben wurde.

(5) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

Stand vor dem 04.07.2017

In Kraft vom 31.01.2017 bis 04.07.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich enden mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land Niederösterreich besteht jedoch fort, wenn das Mitglied nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bestellt wurde oder es seines Amtes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ UVSG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 NÖ UVSG enthoben wurde.

(5) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

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