NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) Fundstelle

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2017 bis 31.12.9999

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
StF: LGBl. 8240-0

Änderung

LGBl. 8240-1

LGBl. 8240-2

LGBl. 8240-3

LGBl. 8240-4

[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156]

LGBl. 8240-5

LGBl. 8240-6

LGBl. Nr. 42/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 327. Oktober 2013April 2017 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffe

§ 4

NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

2. Abschnitt
Abfallvermeidung, -erfassung und -behandlung

§ 5

Vermeidung von Abfällen

§ 6

Wirtschaftsförderung

§ 7

Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

§ 8

Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

§ 9

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

§ 10

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

§ 11

Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 12

Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 13

Erfassung und Behandlung betrieblicher Abfällevon Müll im Sonderbereich

§ 14

Erfassung von Sperrmüll

§ 15

(entfällt)

§ 16

Feststellung

3. Abschnitt
Abfallbehandlungsanlagen

§ 17 bis 22

entfallen

4. Abschnitt
Gebühren und Abgaben

§ 23

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§ 24

Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

§ 25

Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

§ 26

Abgabenschuldner

§ 27

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28

Abfallwirtschaftsverordnung

§ 29

Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

§ 30

Dingliche Wirkung der Entscheidungen

§ 31

Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 33

Strafen

§ 33a

Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

§ 34

Übergangsbestimmungen

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Anhang 2

Behandlungsverfahren

Stand vor dem 26.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.06.2017

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
StF: LGBl. 8240-0

Änderung

LGBl. 8240-1

LGBl. 8240-2

LGBl. 8240-3

LGBl. 8240-4

[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156]

LGBl. 8240-5

LGBl. 8240-6

LGBl. Nr. 42/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 327. Oktober 2013April 2017 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffe

§ 4

NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

2. Abschnitt
Abfallvermeidung, -erfassung und -behandlung

§ 5

Vermeidung von Abfällen

§ 6

Wirtschaftsförderung

§ 7

Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

§ 8

Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

§ 9

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

§ 10

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

§ 11

Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 12

Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 13

Erfassung und Behandlung betrieblicher Abfällevon Müll im Sonderbereich

§ 14

Erfassung von Sperrmüll

§ 15

(entfällt)

§ 16

Feststellung

3. Abschnitt
Abfallbehandlungsanlagen

§ 17 bis 22

entfallen

4. Abschnitt
Gebühren und Abgaben

§ 23

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§ 24

Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

§ 25

Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

§ 26

Abgabenschuldner

§ 27

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28

Abfallwirtschaftsverordnung

§ 29

Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

§ 30

Dingliche Wirkung der Entscheidungen

§ 31

Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 33

Strafen

§ 33a

Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

§ 34

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Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Anhang 2

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