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(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters (Abschnitt 1a) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung, die Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters (Abschnitt 1a) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung, die Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.