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(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.
(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.