§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.

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