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(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt.
(2) Die erstmalige Ernennung der übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Durchführung einer allgemeinen Bewerbung durch die Landesregierung bis zum 30. September 2013 zu erfolgen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt mit 1. Jänner 2014, sofern die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter oder Laienrichterinnen vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen. § 6 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt.
(2) Die erstmalige Ernennung der übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Durchführung einer allgemeinen Bewerbung durch die Landesregierung bis zum 30. September 2013 zu erfolgen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt mit 1. Jänner 2014, sofern die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter oder Laienrichterinnen vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen. § 6 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.