§ 30 NÖ LVGG Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen ein Erkenntniseine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 04.07.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.07.2017

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen ein Erkenntniseine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

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