Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder zur Erhaltung der Hütte erforderliche Material zu gewinnen und das zum Betriebe erforderliche Brennholz und Wasser aus fremdem Grunde zu beziehen.
(2) Zum Antrage sind nur Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmen, berechtigt.
(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder zur Erhaltung der Hütte erforderliche Material zu gewinnen und das zum Betriebe erforderliche Brennholz und Wasser aus fremdem Grunde zu beziehen.
(2) Zum Antrage sind nur Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmen, berechtigt.