§ 41 NÖ LVGG Anhängige Verfahren

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:

1.

Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

2.

Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von den zuständigen Disziplinarbehörden des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen.

3.

Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid verfügten Beurteilungen gelten als Beurteilungen gemäß § 28, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:

1.

Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

2.

Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von den zuständigen Disziplinarbehörden des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen.

3.

Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid verfügten Beurteilungen gelten als Beurteilungen gemäß § 28, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

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