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Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:
1. | Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. | |||||||||
2. | Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von den zuständigen Disziplinarbehörden des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen. | |||||||||
3. | Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid verfügten Beurteilungen gelten als Beurteilungen gemäß § 28, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter. |
Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:
1. | Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beziehen, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. | |||||||||
2. | Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von den zuständigen Disziplinarbehörden des Landesverwaltungsgerichts fortzuführen. | |||||||||
3. | Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid verfügten Beurteilungen gelten als Beurteilungen gemäß § 28, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter. |