§ 1b NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer handeln kann.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (UE) beträgt 45 Minuten.

(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung jährlich zu evaluieren.

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