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(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen
- | über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie | |||||||||
- | über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung | |||||||||
zu informieren. | ||||||||||
Diese Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Dienstzeit erfolgen. |
(2) Der Dienstgeber hat in der Dienstzeit für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.
(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen, sie muß jedenfalls erfolgen:
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. -technologien, | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(4) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (z. B. die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepaßt sein.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten im Wege der Personalvertretung in allen Fragen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und die Sittlichkeit am Arbeitsplatz anzuhören.
(6) Der Dienstgeber muß sicherstellen, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinen Arbeitsstätten zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Tätigkeit in diesen Arbeitsstätten erhalten haben.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen
- | über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie | |||||||||
- | über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung | |||||||||
zu informieren. | ||||||||||
Diese Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Dienstzeit erfolgen. |
(2) Der Dienstgeber hat in der Dienstzeit für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.
(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen, sie muß jedenfalls erfolgen:
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit, | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. -technologien, | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und | |||||||||
6. | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(4) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (z. B. die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepaßt sein.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten im Wege der Personalvertretung in allen Fragen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und die Sittlichkeit am Arbeitsplatz anzuhören.
(6) Der Dienstgeber muß sicherstellen, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinen Arbeitsstätten zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Tätigkeit in diesen Arbeitsstätten erhalten haben.