§ 2 NÖ WSV (weggefallen)

NÖ Waldschnepfenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Waldschnepfenhahnen dürfen in der Zeit von 1§ 2 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. März bis 15. April während des Balzfluges im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen erlegt werden.

(2) Die Entnahme von Waldschnepfenhahnen hat durch Abschuss mit geeigneter Schrotmunition zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.

Stand vor dem 07.05.2020

In Kraft vom 02.03.2008 bis 07.05.2020
(1) Waldschnepfenhahnen dürfen in der Zeit von 1§ 2 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. März bis 15. April während des Balzfluges im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen erlegt werden.

(2) Die Entnahme von Waldschnepfenhahnen hat durch Abschuss mit geeigneter Schrotmunition zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.

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