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(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 14. November 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.
(2) Im Übrigen sind § 9 und § 18 anzuwenden.
(3) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(4) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 14. November 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.
(2) Im Übrigen sind § 9 und § 18 anzuwenden.
(3) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(4) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.