Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift
1. | der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen, | |||||||||
2. | der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen. |
(2) Bei der Beurteilung sind in Ergänzung von § 58 Abs. 2 NÖ LBG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung, | |||||||||
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit, | |||||||||
4. | die sozialen Fähigkeiten, die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr, | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen, | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt, | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung. |
(3) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie ist das Mitglied zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen. Mit der gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 erfolgten Amtsenthebung tritt die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach von Gesetzes wegen ein. Im Rahmen der Ermittlung der Pension findet § 147 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG Anwendung, wobei die in § 146 NÖ LBG angeführten Voraussetzungen außer Acht zu lassen sind. Im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses findet § 76 Abs. 8 erster Satz DPL 1972 Anwendung, wobei das Höchstausmaß der Kürzung und § 76 Abs. 1 DPL 1972 außer Acht zu lassen sind.
(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift
1. | der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen, | |||||||||
2. | der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen. |
(2) Bei der Beurteilung sind in Ergänzung von § 58 Abs. 2 NÖ LBG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung, | |||||||||
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit, | |||||||||
4. | die sozialen Fähigkeiten, die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr, | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen, | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt, | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung. |
(3) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie ist das Mitglied zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen. Mit der gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 erfolgten Amtsenthebung tritt die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach von Gesetzes wegen ein. Im Rahmen der Ermittlung der Pension findet § 147 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG Anwendung, wobei die in § 146 NÖ LBG angeführten Voraussetzungen außer Acht zu lassen sind. Im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses findet § 76 Abs. 8 erster Satz DPL 1972 Anwendung, wobei das Höchstausmaß der Kürzung und § 76 Abs. 1 DPL 1972 außer Acht zu lassen sind.